Regeln und Rechtliches

Informationen zur Schulpflicht

 

1. Was bedeutet Schulpflicht?

 

Schulpflicht bedeutet, dass Kinder verpflichtet sind, eine Schule zu besuchen.
Ein Kind wird in dem Jahr schulpflichtig, in dem es bis zum 30. September sechs Jahre alt wird. Die Schulpflicht besteht grundsätzlich zehn Jahre. Zunächst besuchen Kinder die Grundschule (Klasse 1–4) und danach eine weiterführende Schule (Klasse 5–10).
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie 18 Jahre alt werden.
Für Jugendliche mit Ausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor dem 21. Lebensjahr begonnen wurde.
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht, aber auch an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen (z.B. Schulfeste, Klassenfahrten, Sportunterricht, Schwimmen etc.). Sie sind außerdem zur Mitarbeit, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und Erledigung der Hausarbeiten verpflichtet.
Sie als Eltern sind dafür verantwortlich, dass Ihr Kind die Schule besucht.
Im Krankheitsfall müssen Sie (wenn Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist) unverzüglich (spätestens am zweiten Schultag) die Schule mündlich oder schriftlich benachrichtigen.
Volljährige Schülerinnen und Schüler können die Schule selbst benachrichtigen.
Danach ist es erforderlich, dass Sie der Schule schriftlich mitteilen, warum Ihr Kind die Schule nicht besuchen konnte. Bei einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers ist die Angabe „Krankheit“ ausreichend. Die Art der Erkrankung muss nicht angegeben werden.
Bei Zweifeln, ob ein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht die Schule besucht, kann die Schule von den Eltern bzw. bei voll
jährigen Schülerinnen und Schülern von ihnen selbst verlangen, dass Sie ein ärztliches Attest vorlegen.
Begründete Zweifel können beispielsweise durch häufiges unentschuldigtes Fehlen entstehen.
Die Schulferien müssen eingehalten werden, d.h. sie dürfen nicht eigenmächtig verkürzt oder verlängert werden. Vor und nach den Ferien gilt ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot. Ausnahmen hiervon können nur aus wichtigen Gründen gemacht werden.
Eine Verlängerung der Schulferien oder eine kostengünstigere An- oder Abreise im Falle einer Urlaubsreise sind keine wichtigen Gründe.

 

2. Was passiert bei einer Verletzung der Schulpflicht?

 

Wenn Ihr Kind die Schule nicht besucht, obwohl es nicht krank ist und auch kein anderer wichtiger Grund vorliegt, werden Sie als Eltern (bzw. die Schülerinnen und Schüler selbst, wenn diese volljährig sind) zunächst von der Schule schriftlich aufgefordert, die Fehlzeiten durch eine Angabe eines Grundes zu entschuldigen.
Anschließend wirken Lehrerinnen und Lehrer pädagogisch (z.B. durch Beratung) auf die Schülerinnen und Schüler ein.
Sie als Eltern werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Ihr Kind regelmäßig am Unterricht und den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnimmt. Volljährige Schülerinnen und Schüler werden auf die Pflicht zum Schulbesuch hingewiesen. Es erfolgt zudem der Hinweis, dass die Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung der Schülerinnen und Schüler zur Schule durch das Ordnungsamt oder die Polizei besteht bzw. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet werden kann.
Wenn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird, wird den Eltern bzw. den Schülerinnen und Schülern im Rahmen einer förmlichen Anhörung innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Wenn die Voraussetzungen für einen Bußgeldbescheid vorliegen, kann ein Bußgeld bis zu 1000 Euro verhängt werden.
Eine Geldbuße, die nicht gezahlt worden ist, wird bei Erwachsenen zunächst im Rahmen der Vollstreckung beigetrieben.
Hierdurch entstehen weitere Kosten (Mahngebühren, Gebühren für den Gerichtsvollzieher). Sollte die Vollstreckung erfolglos bleiben, kann Erzwingungshaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann anstelle der Zahlung der Geldbuße beantragt werden, Arbeitsstunden abzuleisten. Diese werden vom Gericht angeordnet. Bei Nichterfüllung der Arbeitsauflage kann Jugendarrest beantragt werden.
Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, sprechen Sie mit der Schule.
Weitere Informationen zum Thema Schulpflicht gibt es auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster.
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

wir vom Buchteam sind mit unseren BuchteamhelferInnen sehr darum bemüht, möglichst aktuelles und vor allem ordentliches Buchmaterial für die verschiedenen Unterrichtsfächer auszugeben.

Für die tatkräftige Unterstützung in den letzten Jahren möchten wir uns bedanken. Damit wir in Zukunft auch weiterhin so erfolgreich arbeiten können, bitten wir Euch/ Sie:

  • Buchidentifikation/ -zustand
    Bitte tragt in jedes Schulbuch Name und Klasse/ Jgstf. und zusätzlich einen Buchzustand in/ beim Stempel ein (zur Not neben den Namen, falls das Buch noch nicht den neuen Stempel haben sollte).
    Diese Buchzustands-Bewertung hilft uns, wenn es Beschädigungen gab oder gibt, die richtige Person um (Teil-)Ersatz(-zahlungen) anzusprechen. Eine Abnutzung von einer Abnutzungsstufe pro Schuljahr ist nicht zu verhindern und ist in Ordnung.
  • Umschläge
    Bitte schlagt/ schlagen Sie alle Bücher – vor allem die Neuanschaffungen – möglichst in Klebefolie ein, mindestens aber in einen Umschlag, damit sie länger in (sehr) gutem Zustand verbleiben. (In der Bücherkammer gibt es reichlich kostenlose Umschläge zur Abholung.)
  • Beschriftungen
    Beschriftungen, Eintragungen von Lösungen oder Beschädigungen sind natürlich nicht gestattet, insbesondere gilt dies für Lexika und Tafelwerke! Falls Ihr so etwas findet, meldet Euch direkt bei uns in der Bücher-kammer – am Ende des Schuljahres lasten wir es sonst Euch an.
  • Buch-Umtauschmöglichkeit
    Wenn Ihr ein beschädigtes Buch erhalten haben solltet, kommt bitte innerhalb der ersten zwei vollen Schulwochen zu uns in die Bücher-kammer; wir tauschen – so lange es geht – gegen bessere Bücher aus
    oder reparieren die Schäden. Bei der Rückgabe könnte die Beschädigung ansonsten vielleicht Euch angelastet werden.
  • Rückgabe
    Jeder Schüler, jede Schülerin ist für die vollständige und ordentliche Rückgabe der entliehenen Bücher am Ende des Schuljahres persönlich verantwortlich, auch wenn Bücher während des Schuljahres im Klassenschrank gelagert wurden und diese „verschwunden“ sein sollten.
    (Abiturienten haben ihren Rückgabetag schon am Tag der Notenvergabe – der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.)
  • (Teil-)Ersatz(-zahlungen)
    Bei Beschädigung oder Verlust meldet Euch direkt beim Buchteam. Wir klären mit Euch, was zu tun ist: von Ersatz bis zu kleiner Gebühr wird
    je nach Alter des Buches, Vorbesitzermenge oder Schwere der Beschädigung beurteilt. Ggf. zu zahlende Beträge werden in Absprache mit dem Schulträger zweckgebunden für Buchnachbestellungen genutzt.

 

Vielen Dank für Eure/ Ihre Mithilfe. Lasst uns/ Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass unsere Schulbücher gut erhalten bleiben!

        Mit freundlichen Grüßen Ihr/Euer Buchteam

        Precht / Serences

Rechtslage

Gemäß §3 des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Rauchen unabhängig von der Volljährigkeit auf dem gesamten Schulgelände untersagt. Dies gilt auch für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes.

Der Ausschank und Konsum sowie das Mitführen von Alkohol auf dem Schulgelände ist entsprechend des §54 zur Schulgesundheit des Landesschulgesetzes ebenso verboten wie der alkoholisierte Aufenthalt auf diesem. Sofern keine anderslautende Genehmigung durch die Schulkonferenz erteilt wurde, gilt dies auch für jedwede schulische Veranstaltung innerhalb und außerhalb des Schulgeländes.

Des Weiteren sind das Mitführen und der Konsum aller Substanzen, deren Besitz und Weitergabe gemäß Betäubungsmittelgesetz verboten ist, sowie der berauschte Aufenthalt auf dem Schulgelände untersagt.

 

Vorgehen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die oben genannten Regelungen, hat sich die Schulkonferenz auf folgendes Vorgehen geeinigt:

Präsentation zum Umgang mit Regelverstößen

 

Grundlage

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW-SchulG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW)

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG)

Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfalen

BASS 2018/2019